Markus Feistle · Finanzarchitekt
Abfindung: Ein Monat entscheidet über 41.987 Euro
Verhandelt wird über brutto. Gelebt wird von netto. Warum der Auszahlungsmonat Ihrer Abfindung stärker wirkt als jede Nachverhandlung der Summe – mit vollständiger Beispielrechnung.
9. September 2026
Lesezeit rund 9 Minuten · Rechtsstand Veranlagungszeitraum 2026 · Für Ingenieure, Führungskräfte und Unternehmer, deren Aufhebungsvertrag noch nicht unterschrieben ist
Mein Name ist Markus Feistle. Seit über 25 Jahren bin ich strategischer Finanzarchitekt. Ich berate Ingenieure, Führungskräfte und Unternehmer unabhängig und ganzheitlich in allen Finanzfragen. Aufhebungsverträge sind seit Jahren mein Schwerpunkt.
Sie haben wochenlang über die Höhe Ihrer Abfindung verhandelt. Über welchen Monat haben Sie verhandelt?
Sechs Wochen für die Summe. Ein Nebensatz für den Rest.
Ein Fall, wie er im Revier immer wieder vorkommt.
Ein Abteilungsleiter Instandhaltung, dreißig Jahre im Werk. Der Sozialplan steht, die Liste der Betroffenen auch. Er verhandelt sechs Wochen. Er ist gut vorbereitet. Er hat die Sozialauswahl geprüft und die Betriebszugehörigkeit belegt. Am Ende holt er mehr heraus als die Kollegen.
Dann liegt der Entwurf vor ihm. Elf Seiten. Er liest sie sorgfältig.
Auf Seite vier steht ein Satz über den Auszahlungstermin. Ein Halbsatz, sechs Wörter, kein Betrag darin. Er liest ihn. Er hakt ihn ab.
Das ist der teuerste Moment der ganzen Verhandlung.
Nicht, weil er nachlässig wäre. Sondern weil dieser Satz nirgends als Zahl auftaucht. Über Geld wird auf Seite eins gesprochen. Auf Seite vier steht nur ein Datum.
Der demütigende Teil kommt später, im März des Folgejahres. Da sitzt er vor dem Steuerbescheid und versteht die Größenordnung zum ersten Mal. Nicht, dass er weniger bekommen hat. Sondern dass er die Zahl nie gesehen hat, über die er entschieden hat.
Damit das Problem klar ist
Ein Modellfall, alleinstehend, Rechtsstand 2026:
| Position | Wert |
|---|---|
| Bruttojahresgehalt | 100.000 € |
| Abfindung (15 Monatsgehälter nach 30 Jahren) | 125.000 € |
| Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag darauf | 56.237 € |
| Von der Abfindung bleiben | 68.763 € |
45,0 Prozent. Mehr steht hier zunächst nicht. Das Problem ist damit klar.
Die Analyse: Warum die Fünftelregelung hier nichts bringt
Jetzt wird gerechnet. Alle Annahmen stehen offen, damit Sie nachprüfen können.
Eine Abfindung ist eine außerordentliche Einkunft nach § 34 des Einkommensteuergesetzes. Für solche Einkünfte gibt es die Fünftelregelung. Sie behandelt die Abfindung rechnerisch so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Genau ein Fünftel wird dem übrigen Einkommen zugerechnet. Die darauf entfallende Mehrsteuer wird anschließend mit fünf multipliziert.
Der Zweck ist die Glättung der Progression. Und hier liegt der Punkt, den fast niemand kennt.
Die Regelung kann nur glätten, was ungeglättet ist. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2026 bei 69.879 Euro. Unser Abteilungsleiter liegt mit seinem laufenden Gehalt bereits darüber. Sein Fünftel landet in derselben Tarifzone wie der Rest.
In diesem Fall bringt die Fünftelregelung exakt 0 Euro. Nicht wenig. Null.
Nachgerechnet: Das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung beträgt 85.000 Euro. Ein Fünftel der Abfindung sind 25.000 Euro. Die Steuer auf 110.000 Euro liegt 10.500 Euro über der Steuer auf 85.000 Euro. Mal fünf ergibt das 52.500 Euro. Das sind exakt 42 Prozent von 125.000 Euro. Der Tarif macht keinen Unterschied mehr.
Seit 2025 kommt eine zweite Unannehmlichkeit hinzu. Bis 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Wachstumschancengesetz hat diese Möglichkeit gestrichen. Der Arbeitgeber behält heute die volle Lohnsteuer ein. Jede Entlastung entsteht erst über Ihre Einkommensteuererklärung, also frühestens im Folgejahr.
Die Zahl, die alles dreht
Wir ändern jetzt genau eine Größe. Nicht die Summe. Nicht den Vertrag. Nur den Monat.
Der Abteilungsleiter scheidet zum 31. Dezember aus. Die Abfindung fließt nicht mehr im Dezember, sondern im Januar. Ein Monat später. Im neuen Jahr steht kein Gehalt mehr daneben.
| Auszahlung Dezember | Auszahlung Januar | |
|---|---|---|
| Übriges zu versteuerndes Einkommen im Zuflussjahr | 85.000 € | 0 € |
| Einkommensteuer auf die Abfindung | 52.500 € | 14.250 € |
| Solidaritätszuschlag | 3.737 € | 0 € |
| Belastung der Abfindung | 56.237 € | 14.250 € |
| Effektive Belastung | 45,0 % | 11,4 % |
| Von der Abfindung bleiben | 68.763 € | 110.750 € |
Unterschied: 41.987 Euro. Für einen Monat.
Zwei Dinge daran verdienen Aufmerksamkeit.
Erstens: Dieselbe Fünftelregelung, die im Dezember null Euro bringt, bringt im Januar 27.114 Euro. Die Norm hat sich nicht geändert. Nur das Einkommen daneben.
Zweitens: Im Januar-Fall bleibt die Einkommensteuer mit 14.250 Euro unter der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag. Sie liegt 2026 bei 20.350 Euro für Alleinstehende. Der Zuschlag entfällt vollständig.
Die Annahmen, damit Sie die Rechnung prüfen können: Einzelveranlagung, keine Kirchensteuer, Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG. Zu versteuerndes Einkommen aus dem laufenden Gehalt 85.000 Euro, nach Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben. Im Januar-Fall wird kein weiteres Einkommen angesetzt und kein Arbeitslosengeld bezogen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Folgejahres bleiben unberücksichtigt. Sie würden das Ergebnis weiter verbessern. Die Rechnung ist also eher vorsichtig als optimistisch.
Ein Punkt zur Robustheit: Ob das laufende Einkommen 82.000 oder 88.000 Euro beträgt, ändert am Dezember-Ergebnis nichts. Solange es über 69.879 Euro liegt, gelten 42 Prozent. Die 41.987 Euro sind kein Rechenkunststück, sondern eine Eigenschaft des Tarifs.
Und das darf man?
Ja. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Zufluss, nicht die Unterschrift. So steht es in § 11 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Der Bundesfinanzhof hat das für Abfindungen ausdrücklich bestätigt. Im Urteil vom 11. November 2009 zum Aktenzeichen IX R 1/09 heißt es sinngemäß: Gläubiger und Schuldner können die steuerliche Zuordnung zu einem Steuerjahr gestalten. Voraussetzung ist nur, dass die Vereinbarung zivilrechtlich zulässig ist. Der Streitfall betraf eine Abfindung aus einem Sozialplan. Auch dort war die Verschiebung zulässig.
Damit ist die zweite Hälfte der Antwort erreicht: Der Hebel liegt nicht nur bei Ihnen. Er liegt auch bei den Tarifpartnern, die den Sozialplan schreiben. Ein Sozialplan, der die Auszahlung starr auf den Austrittsmonat legt, kostet jeden Betroffenen Geld. Das lässt sich verhandeln – kollektiv wie individuell.
Eine Grenze gibt es allerdings, und sie ist scharf: Die Vereinbarung muss vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen werden. Wer erst danach verschiebt, verschiebt nur noch das Geld, nicht mehr die Steuer. Nach Eintritt der Fälligkeit trägt diese Gestaltung nicht mehr.
Was gegen diesen Weg spricht – der wichtigste Einwand zuerst
An dieser Stelle wird es unbequem, und zwar für meine eigene Rechnung.
Die Zusammenballung kann kippen. Die Fünftelregelung setzt voraus, dass es im Zuflussjahr zu einer außergewöhnlichen Ballung von Einkünften kommt. Das prüft das Finanzamt mit einer Vergleichsrechnung. Ihre Einkünfte im Zuflussjahr müssen höher sein als das, was Sie ohne die Beendigung in diesem Jahr verdient hätten. Maßstab sind regelmäßig die Vorjahresbezüge. So steht es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 1. November 2013.
Und genau hier hat meine Verschiebung eine Schwachstelle. Fällt das Gehalt im Zuflussjahr weg, sinkt zwar die Steuer. Zugleich muss die Abfindung nun ein volles Jahresgehalt übertreffen, damit die Ballung erhalten bleibt.
Was das kostet, wenn es schiefgeht:
| Abfindung | Auszahlung Dezember | Auszahlung Januar |
|---|---|---|
| 80.000 € (unter einem Jahresgehalt) | 36.298 € | 22.716 € |
| 125.000 € (Modellfall) | 56.237 € | 14.250 € |
| 200.000 € | 89.470 € | 37.913 € |
Bei 80.000 Euro greift die Fünftelregelung im Januar nicht mehr. Die Ballung fehlt, es gilt der normale Tarif. Der Vorteil schrumpft von 41.987 Euro auf 13.582 Euro. Er bleibt positiv. Aber zwei Drittel der Wirkung sind weg, und zwar unbemerkt.
Die stärkste Gegenentscheidung zu diesem Thema: Wer die Abfindung stückelt, statt sie vollständig zu verschieben, verliert die Begünstigung in aller Regel ganz. Der Bundesfinanzhof hat am 13. Oktober 2015 zum Aktenzeichen IX R 46/14 nur eine schmale Ausnahme zugelassen. Eine Teilzahlung im anderen Jahr ist unschädlich, wenn sie sich als geringfügige Nebenleistung darstellt. Als Richtwert nennt das Gericht zehn Prozent der Hauptleistung. Die naheliegende Idee, die Abfindung hälftig auf zwei Jahre zu legen, funktioniert steuerlich also gerade nicht.
Drei weitere Einwände, die in jede Entscheidung gehören:
Sie tragen das Insolvenzrisiko. Eine verschobene Abfindung ist eine ungesicherte Forderung gegen einen Arbeitgeber, der gerade restrukturiert. In einer Insolvenz ist sie eine einfache Insolvenzforderung.
Sie brauchen Liquidität. Wer die Abfindung als Brücke bis zur Rente benötigt, verschiebt nicht nur Steuer, sondern auch Geld. Ich rechne bei jedem Mandanten zuerst die Reichweite. Erst danach reden wir über Steuern.
Sie können Arbeitslosengeld beziehen. Es ist steuerfrei, hebt aber über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Fällt es in dasselbe Jahr wie die Abfindung, ist die Rechnung neu aufzumachen.
Für wen das nicht gilt
- Wenn Ihre Abfindung deutlich unter einem Jahresgehalt liegt, ist der Effekt kleiner. Er ist selten null, aber er trägt keine schwierige Verhandlung.
- Wenn Sie im Folgejahr ohnehin ein neues Gehalt beziehen, kehrt sich der Vorteil teilweise um.
- Wenn Sie bereits unterschrieben haben und der Termin verstrichen ist, ist dieser Weg geschlossen. Andere sind es nicht: Der Investitionsabzugsbetrag wirkt bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung.
Was Sie jetzt tun können – drei Schritte
Schritt 1, heute, ohne Berater und in zehn Minuten: Nehmen Sie den Vertragsentwurf oder den Sozialplan. Suchen Sie den Satz zur Fälligkeit der Abfindung. Er steht selten bei der Summe, meistens weiter hinten. Notieren Sie das Datum. Wenn Sie diesen Satz nicht finden, ist das kein gutes Zeichen, sondern der wichtigste Punkt Ihrer nächsten Verhandlungsrunde.
Schritt 2: Lassen Sie die Vergleichsrechnung zur Ballung aufstellen, bevor Sie sich auf einen Monat festlegen. Sie entscheidet darüber, ob Sie die volle Wirkung erhalten oder ein Drittel davon. Das ist eine Rechnung, keine Meinung.
Schritt 3: Bringen Sie die übrigen Bausteine in eine Reihenfolge. Der Auszahlungsmonat ist einer von sechs. Die anderen fünf:
- Betriebliche Altersversorgung aus der Abfindung. Sie ist bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze je Dienstjahr steuerfrei, höchstens für zehn Jahre (§ 3 Nr. 63 EStG). 2026 sind das bis zu 40.560 Euro.
- Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nach § 187a SGB VI. Sie ist als Sonderausgabe abziehbar. Zahlt der Arbeitgeber sie aus der Abfindung, bleibt die Hälfte zusätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG).
- Basisrente. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 Euro für Alleinstehende, bei Zusammenveranlagung beim Doppelten (§ 10 Abs. 3 EStG).
- Vorausgezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
Welcher Baustein wie viel bringt, hängt vom Zuflussjahr ab. Deshalb steht der Monat am Anfang und nicht am Ende.
Zurück zum Fall
Der Abteilungsleiter hätte für den Januar keine zusätzliche Verhandlungsmacht gebraucht. Er hätte einen Satz gebraucht, der ihm sagt, dass auf Seite vier Geld steht.
Sein Arbeitgeber hätte zugestimmt. Für das Unternehmen ist der Auszahlungsmonat eine Buchungsfrage, keine Kostenfrage. Das ist das Bemerkenswerte an diesem Hebel: Er kostet die Gegenseite nichts.
Sechs Wochen Verhandlung haben ihm einen fünfstelligen Betrag gebracht. Ein Halbsatz hat ihn mehr gekostet.
Und dann gibt es noch den einen Satz in seinem Vertrag, der die ganze Rechnung gekippt hätte. Ich schreibe ihn hier nicht hin. Er steht auch in Ihrem Vertrag, und Sie werden ihn erkennen, sobald Sie danach suchen.
Ergebnis in vier Zeilen
- Die Fünftelregelung entlastet Spitzenverdiener im Austrittsjahr kaum. Im Modellfall bringt sie 0 Euro.
- Der Auszahlungsmonat bewegt im Modellfall 41.987 Euro.
- Er wirkt nur, wenn er vor der Fälligkeit vereinbart wird.
- Und nur, wenn die Ballung im Zuflussjahr erhalten bleibt. Das ist eine Rechnung, kein Gefühl.
Ein Gespräch von 30 Minuten
Sie nennen mir drei Zahlen: Höhe der Abfindung, laufendes Einkommen, geplanter Austrittstermin. Ich sage Ihnen, welcher Auszahlungsmonat in Ihrem Fall rechnet – und was der Unterschied in Euro ist. Nicht in Prozent.
Es kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Kein Produkt, keine Unterlagen. Wenn sich nichts bewegen lässt, sage ich Ihnen auch das.
Rufen Sie an: 0231 91 40 91-19. Oder schreiben Sie zwei Sätze an kontakt@markus-feistle.de – Größenordnung und geplanter Austrittstermin genügen. Ich melde mich persönlich.
Markus Feistle · Strategischer Finanzarchitekt · Westfalendamm 100, 44141 Dortmund · Lindenallee 43–45, 45127 Essen · 0231 91 40 91-19 · kontakt@markus-feistle.de
Hinweise und Annahmen: Modellfall, keine Zusage und kein Einzelfall. Alleinstehend, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer. Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung. Zu versteuerndes Einkommen aus laufendem Gehalt 85.000 Euro. Abfindung 125.000 Euro. Solidaritätszuschlag mit Freigrenze 20.350 Euro und Milderungszone. Im Januar-Fall ohne weitere Einkünfte, ohne Arbeitslosengeld und ohne Ansatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Anwendbarkeit der Fünftelregelung im Zuflussjahr hängt von der Vergleichsrechnung zur Zusammenballung im Einzelfall ab. Diese Darstellung ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung; eine solche ist mir nach § 5 StBerG nicht gestattet. Bitte lassen Sie jede Maßnahme vor der Umsetzung durch Ihren Steuerberater und, wo arbeitsrechtlich relevant, durch einen Fachanwalt prüfen.
Quellen
- Einkommensteuertarif 2026, Grundfreibetrag 12.348 €, 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 €, Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026 (Steuerfortentwicklungsgesetz) § 32a EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/32a.html · Abruf 08.09.2026
- Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte, Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1 und 2 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/34.html · Abruf 08.09.2026
- Zuflussprinzip: Einnahmen sind im Kalenderjahr des Zuflusses bezogen § 11 Abs. 1 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/11.html · Abruf 08.09.2026
- Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung vor deren Eintritt ist zulässig und kein Gestaltungsmissbrauch; auch bei Sozialplanabfindungen BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09 — https://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Zeitpunkt_Zahlung_Abfindung_Sparen_Steuern_BFH_IX_R1-09.html · https://www.deloitte-tax-news.de/arbeitnehmerentsendung-personal/steuerrecht/steuerlicher-zufluss-einer-abfindung-per-vertrag-gestaltbar.html · Abruf 08.09.2026
- Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen: ermäßigte Besteuerung nur bei geringfügiger Nebenleistung, Richtwert 10 % der Hauptleistung BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14 — https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201510280/ · Abruf 08.09.2026
- Zusammenballung von Einkünften: Zufluss in einem Veranlagungszeitraum, Vergleichsrechnung mit den entgehenden Einnahmen BMF-Schreiben vom 01.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002 — https://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/bmf-zweifelsfragen-im-zusammenhang-mit-der-ertragsteuerlichen-behandlung-von-entlassungsentschaedigungen-.html · https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/ertragsteuerliche-behandlung-von-entlassungsentschaedigungen/erste-pruefungsstufe-zur-zusammenballung_164_209126.html · Abruf 08.09.2026
- Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ab 2025 (Aufhebung § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz) https://www.lohn-info.de/lohnsteuerabzug_fuenftelregelung.html · Abruf 08.09.2026
- Solidaritätszuschlag 2026: Freigrenze 20.350 € (Einzelveranlagung), 40.700 € (Zusammenveranlagung), Milderungszone, Zuschlagsatz 5,5 % Bund der Steuerzahler, „Das 1 x 1 des Solidaritätszuschlags“, Januar 2026 — https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/Dateien/2026/Das_1_x_1_des_Solidarita%CC%88tszuschlags_Januar_2026.pdf · https://www.tk.de/firmenkunden/fachthemen/fachthema-beitraege/solidaritaetszuschlag-2075802 · Abruf 08.09.2026
- Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/32b.html · Abruf 08.09.2026
- Steuerfreiheit betrieblicher Altersversorgung, Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze je Kalenderjahr, höchstens zehn Jahre § 3 Nr. 63 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html · Abruf 08.09.2026
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 2026: 101.400 € jährlich, 8.450 € monatlich Bundesregierung — https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514 · Abruf 08.09.2026
- Ausgleichszahlung für Rentenabschläge, Auskunft ab dem 50. Lebensjahr § 187a SGB VI — https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/187a.html · Abruf 08.09.2026
- Arbeitgeberzuschüsse zu Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI zur Hälfte steuerfrei § 3 Nr. 28 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html · Abruf 08.09.2026
- Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben; Höchstbetrag 2026: 30.826 € (Alleinstehende), 61.652 € (Zusammenveranlagung) § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/10.html · https://rentenbescheid24.de/rentenbeitraege-absetzen-2026-bis-30-826-e-hoechstbetrag-ausnutzen/ · Abruf 08.09.2026
- Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/7g.html · Abruf 08.09.2026
- Verbot der steuerlichen Beratung durch Nichtbefugte § 5 StBerG — https://dejure.org/gesetze/StBerG/5.html · Abruf 08.09.2026
