Markus FeistleStrategischer Finanzarchitekt 30-Minuten-Termin

Für Beschäftigte mit einem Altersteilzeit-Angebot — und für Arbeitgeber, die eines machen

Wer im Herbst unterschreibt, unterschreibt unter anderen Regeln.

Die Altersteilzeit steht vor der größten Änderung seit Jahren. Diese Seite hält fest, was beschlossen ist, was nur empfohlen wurde — und was das für laufende und geplante Vereinbarungen bedeutet.

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Stand: 25. August 2026 — noch nicht geltendes Recht

Der Sachstand in vier Sätzen

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, das Mindestalter für die Altersteilzeit von 55 auf 58 Jahre anzuheben und das Blockmodell abzuschaffen. Perspektivisch soll das Mindestalter an die steigende Regelaltersgrenze gekoppelt werden.

Begründung der Kommission: Das Blockmodell komme einem Vorruhestand gleich und widerspreche dem Ziel, Beschäftigte länger im Erwerbsleben zu halten.

Das ist bislang eine Empfehlung, kein Gesetz. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Reformpaket noch 2026 umzusetzen. Bestandsschutz für bereits geschlossene Vereinbarungen gilt als wahrscheinlich; Stichtage und Übergangsfristen sind offen.

Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein Gesetzentwurf oder ein Beschluss vorliegt.

Was das praktisch bedeutet

Kein Grund zur Eile aus Panik — aber ein Grund, jetzt zu rechnen statt später.

  • Sie haben bereits eine Vereinbarung. Nach bisheriger Praxis werden laufende Verträge bei solchen Reformen geschützt. Sicher ist das erst, wenn der Gesetzestext vorliegt — unterschriebene Vereinbarungen stehen aber deutlich besser als geplante.
  • Ihnen liegt ein Angebot vor. Dann ist die Frage nach dem Stichtag Teil der Verhandlung. Wer später unterschreibt, tut das möglicherweise unter anderen Regeln.
  • Sie sind zwischen 55 und 58. Diese Gruppe ist von einer Anhebung unmittelbar betroffen — hier lohnt eine Rechnung mit beiden Varianten.
  • Sie planen längerfristig. Wenn das Blockmodell entfällt, verändert sich die gesamte Logik des Ausstiegs — und damit auch die Rolle von Wertguthaben und Zeitwertkonten.

Woran bei einer Altersteilzeit ohnehin gerechnet gehört

Unabhängig von der Reform — das sind die Punkte, die in den meisten Gesprächen fehlen.

ThemaDie Frage dahinter
Aufstockung & § 8a AltTZG Wie ist das Wertguthaben in der Freistellungsphase gegen Insolvenz gesichert?
Wertguthaben im Störfall Was passiert bei vorzeitiger Beendigung — Störfallbesteuerung nach § 23b SGB IV oder Übertragung nach § 7f SGB IV?
Rentenabschläge Was kostet der frühere Ausstieg dauerhaft — und lohnt ein Ausgleich nach § 187a SGB VI?
Die 45 Jahre Fehlen Ihnen Monate für die besonders langjährige Versicherung? Nicht alle Zeiten zählen mit.
Krankenversicherung Wie verändert sich der Beitrag in der Freistellungsphase und danach?
Betriebliche Versorgung Wird die Anwartschaft in der Teilzeitphase weiter aufgebaut — und auf welcher Basis?

Wo meine Rolle anfängt — und wo sie aufhört

Ich bin kein Anwalt und kein Steuerberater. Ich prüfe Ihre Vereinbarung nicht rechtlich und rechne nicht Ihre Steuer. Was ich mache: Ich lege die Zahlen nebeneinander und sage Ihnen, was die eine für die andere bedeutet — damit Sie wissen, worüber Sie mit Anwalt, Steuerberater und Arbeitgeber sprechen sollten.

Alle Angaben auf dieser Seite sind allgemeine Informationen zur Rechtslage und keine Empfehlung im Einzelfall.

Bevor Sie fragen

Soll ich jetzt schnell unterschreiben, bevor sich etwas ändert?

Nein — jedenfalls nicht aus diesem Grund allein. Eine Altersteilzeit ist eine Entscheidung über viele Jahre; die sollte man nicht wegen eines Stichtags treffen. Aber sie ist ein Grund, jetzt zu rechnen statt in sechs Monaten.

Gilt Bestandsschutz für meine bestehende Vereinbarung?

Bei früheren Reformen dieser Art gab es regelmäßig Bestandsschutzregelungen, und die Kommentierung hält das auch hier für wahrscheinlich. Verbindlich ist das erst mit dem Gesetzestext. Solange der fehlt, sagt Ihnen niemand seriös etwas anderes.

Was passiert mit dem Blockmodell, wenn es abgeschafft wird?

Die Empfehlung betrifft neue Vereinbarungen. Was mit laufenden geschieht, hängt an den Übergangsregelungen. Für Arbeitgeber stellt sich zusätzlich die Frage, wie bestehende Zeitwertkonten weitergeführt werden.

Ich bin Arbeitgeber. Betrifft mich das?

Ja, in zwei Richtungen: bei laufenden Vereinbarungen und bei der Frage, welche Modelle Sie künftig anbieten. Zeitwertkonten und betriebliche Versorgung hängen unmittelbar daran.

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