Markus FeistleStrategischer Finanzarchitekt 30-Minuten-Termin

Für Führungskräfte mit einem Abfindungsangebot — oder einer bereits geflossenen Abfindung

Es steht eine Zahl im Vertrag. Es kommt eine andere an.

Und die dritte — die, mit der Sie tatsächlich planen können — kennt zum Zeitpunkt der Unterschrift fast niemand. Diese Seite erklärt, warum das so ist und was sich daran vorher noch bewegen lässt.

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Stand: 25. August 2026

Die wichtigste Änderung: seit 2025 rechnet der Arbeitgeber nicht mehr mit

Mit dem Wachstumschancengesetz ist zum 1. Januar 2025 die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug entfallen. Der Arbeitgeber behandelt die Abfindung seither wie laufenden Arbeitslohn und weist sie lediglich gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung aus.

Die Steuerermäßigung nach § 34 EStG gibt es weiterhin — aber nur noch über die Einkommensteuererklärung. Praktisch heißt das: Auf dem Konto landet zunächst spürbar weniger, und die Differenz kommt erst im Folgejahr zurück.

Warum das mehr ist als ein Liquiditätsproblem

Viele erfahren davon erst, wenn die Gutschrift auf dem Konto steht. Das ist unangenehm, aber verkraftbar — das Geld ist ja nicht weg.

Das eigentliche Problem entsteht vorher: Wer beim Verhandeln mit dem Bruttobetrag rechnet, verhandelt über die falsche Zahl. Zwischen dem, was im Vertrag steht, und dem, was am Ende bleibt, liegen mehrere Stellschrauben — und die meisten davon lassen sich nur vor der Unterschrift bewegen.

Die Stellschrauben zwischen Brutto und Netto

Allgemeine Darstellung der Rechtslage. Was davon in Ihrem Fall greift, hängt an Ihren Zahlen — und gehört in die Hände Ihres Steuerberaters.

StellschraubeWorum es geht
Zuflussjahr In welchem Kalenderjahr die Abfindung zufließt, entscheidet mit darüber, auf welches übrige Einkommen sie trifft. Ein Jahr mit vollem Gehalt ist etwas anderes als ein Jahr ohne.
Fünftelregelung (§ 34 EStG) Rechnerische Verteilung auf fünf Jahre. Sie wirkt nur, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt — und seit 2025 erst über die Steuererklärung.
Rentenbeitrag nach § 187a SGB VI Ausgleich von Rentenabschlägen. Ein Arbeitgeberanteil daran ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei — eine der wenigen Stellen, an denen aus Steuerlast Versorgung wird.
Progressionsvorbehalt Arbeitslosengeld und andere Lohnersatzleistungen erhöhen den Steuersatz auf das übrige Einkommen, auch wenn sie selbst steuerfrei sind.
Kirchensteuer Auf außerordentliche Einkünfte gewähren die Kirchen auf Antrag häufig einen Teilerlass. Er wird nicht automatisch gewährt — man muss ihn beantragen.
Krankenversicherung Wie es nach dem Ausscheiden weitergeht, entscheidet über vier- bis fünfstellige Beträge in den Jahren bis zur Rente.
Sperrzeit Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Das betrifft nicht nur Geld, sondern auch anrechenbare Zeiten.

Der Netto-Zielwert

Die einzige Zahl, die wirklich zählt: Was bleibt am Ende, nach Steuer, nach Sozialversicherung, nach allem?

In der Verhandlung wird fast immer über den Bruttobetrag gesprochen. Wer stattdessen mit einem Netto-Zielwert in das Gespräch geht, verhandelt über etwas anderes — und häufig auch über andere Bausteine als nur die Höhe.

Denn eine Abfindung ist nicht die einzige Währung. Ein Beitrag zur Rentenversicherung, ein späterer Austrittszeitpunkt, die Übernahme von Versicherungsbeiträgen oder die Behandlung eines Wertguthabens können unter dem Strich mehr wert sein als ein höherer Bruttobetrag.

Genau das ist der Grund, warum es sich lohnt, vorher zu rechnen.

Wo meine Rolle anfängt — und wo sie aufhört

Ich bin kein Steuerberater und kein Anwalt. Ich rechne nicht Ihre Steuer, und ich prüfe nicht Ihren Vertrag. Das machen die Fachleute, die dafür zugelassen sind — und sie machen es richtig.

Was ich mache: Ich lege Ihnen die Zahlen nebeneinander, die heute an fünf verschiedenen Stellen liegen, und sage Ihnen, was die eine für die andere bedeutet. Wenn Sie möchten, spreche ich mit Ihrem Steuerberater direkt.

Das Ergebnis

Eine Seite. Ihre Zahlen. Nebeneinander.

Kein Ordner, keine Präsentation, kein Angebot. Eine Seite, auf der steht, wo Sie heute stehen, was das für Ihre Ziele bedeutet und was der nächste sinnvolle Schritt wäre.

Die nehmen Sie mit — auch dann, wenn wir nie wieder miteinander sprechen.

Beispiel. Name unkenntlich gemacht, alle Beträge frei erfunden.

Beispiel einer Finanzübersicht auf einer Seite, daneben Stift und Taschenrechner

Bevor Sie fragen

Meine Abfindung ist schon geflossen. Zu spät?

Für die Verhandlung ja, für die Steuererklärung nein. Die Ermäßigung nach § 34 EStG holen Sie sich über die Veranlagung — sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater. Und für die Frage, was mit dem Geld geschehen soll, ist es ohnehin nie zu spät.

Warum rechnet der Arbeitgeber das nicht mehr?

Weil das Wachstumschancengesetz die entsprechende Regelung im Lohnsteuerabzug zum 1. Januar 2025 gestrichen hat. Ziel war Bürokratieabbau beim Arbeitgeber. Der Effekt für Arbeitnehmer ist, dass die Entlastung erst mit der Erklärung kommt.

Können Sie mir sagen, was bei mir netto herauskommt?

Ich kann Ihnen zeigen, welche Größen die Rechnung bestimmen und in welcher Reihenfolge sie wirken. Die verbindliche Berechnung für Ihren Einzelfall gehört zum Steuerberater — alles andere wäre nach § 5 StBerG unzulässig. In der Praxis arbeiten wir dabei zusammen.

Wie schnell muss das gehen?

Wenn eine Frist läuft: schnell. Die meisten Stellschrauben lassen sich nur vor der Unterschrift bewegen. Rufen Sie an oder buchen Sie den nächsten freien Termin — wenn es eilt, finden wir einen.

Erst rechnen. Dann unterschreiben.

30 Minuten, eine Frage, eine Seite mit Ihren Zahlen. Wenn eine Frist läuft, sagen Sie es bei der Buchung dazu.

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