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Die Abfindung, die in Ihre Rente fließt
§ 187a SGB VI erlaubt ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, Rentenabschläge durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen. Der Hebel liegt darin, wer zahlt.
Zahlt der Arbeitgeber diesen Ausgleich aus der Abfindung, ist die Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei – und der gesamte Betrag beitragsfrei in allen vier Sozialversicherungen. Die zweite Hälfte bleibt als Sonderausgabe abziehbar.
Gehen Sie später doch nicht vorzeitig in Rente, gibt es keine Rückzahlung: Die Beiträge bleiben als Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten und erhöhen Ihre spätere Rente.
Bedingung: Es muss im Aufhebungsvertrag stehen. Nicht danach, nicht als Nachtrag. Auskunft über die Höhe gibt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag – Formular V0210.
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Die 45-Jahre-Falle
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei – für Jahrgang 1961 ab 64 Jahren und 6 Monaten, ab Jahrgang 1964 mit 65.
Der Punkt, den fast niemand kennt: Zeiten des ALG-I-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen für die 45 Jahre nicht mit. Ausnahme nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Wer die 45 Jahre knapp erreicht und über einen Aufhebungsvertrag mit anschließendem ALG I ausscheidet, rutscht in die Altersrente für langjährig Versicherte – 0,3 % Abschlag je Monat, bis zu 14,4 %, dauerhaft.
Vermeidbar – aber nur vorher. Nach der Unterschrift ist die Konstellation nicht mehr zu korrigieren.
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Das Wertguthaben, das falsch ausgezahlt wird
In vielen größeren Organisationen gibt es Zeitwertkonten; Führungskräfte haben dort oft fünf- bis sechsstellige Guthaben aus umgewandeltem Bonus oder Urlaub.
Steht im Vertrag „Das Wertguthaben wird mit der letzten Abrechnung ausgezahlt“, ist das ein Störfall nach § 23b Abs. 2 SGB IV: alles in einem Jahr beitragspflichtig, alles in einem Jahr lohnsteuerpflichtig – ohne Fünftelregelung, weil ein Wertguthaben keine Entschädigung ist.
Die Alternative steht in § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, möglich oberhalb des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße. Besteuert und verbeitragt wird erst bei der tatsächlichen Freistellung.
Formular V9110 – vor der Unterschrift.
Alle Angaben beschreiben die Rechtslage in allgemeiner Form und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Welche Gestaltung in Ihrem Fall steuerlich zulässig und sinnvoll ist, gehört in die Hand Ihres Steuerberaters, die vertragliche Prüfung in die Ihres Fachanwalts für Arbeitsrecht.