Für Führungskräfte, Ingenieure und Unternehmer, deren Abfindung bereits geflossen ist
Die Abfindung ist geflossen. Entschieden ist noch nichts.
Die Lohnsteuer ist einbehalten, der Aufhebungsvertrag längst unterschrieben – und trotzdem steht Ihre Steuer noch nicht fest. Ein Zeitfenster bleibt offen, bis Ihre Steuererklärung abgegeben ist. Dieser Artikel zeigt, was darin möglich ist – und wo es kippt.
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Dortmund & Metropole Ruhr · persönlich oder online · Beratung unter dem Haftungsdach der MLP Banking AG
Warum sich die nächsten 9 Minuten lohnen
Worum es der Größenordnung nach geht
Was Sie nach diesen 9 Minuten wissen:
- ✓Ob Ihr Zeitfenster noch offen ist – erkennbar an einer einzigen Frage.
- ✓Warum die Steuer auf Ihre Abfindung an einer Zahl hängt, die mit der Abfindung nichts zu tun hat.
- ✓Was ein Abzug von 100.000 Euro wirklich bringt – vollständig gerechnet, mit offenen Annahmen.
- ✓Und die Gründe, aus denen ich in etwa jedem dritten Fall abrate. Sie stehen im Text, nicht im Kleingedruckten.
Direkt springen: Die Rechnung · Was das nicht ist · Die Risiken · Wie ich prüfe
Der häufigste Satz
„Da geht jetzt nichts mehr.“
Ein Entwicklungsleiter aus dem Maschinenbau rief mich im Oktober an. Die Abfindung war im März geflossen, 450.000 Euro. Angekommen waren 250.605 Euro. Sein Steuerberater hatte ihm gesagt, was fachlich nicht falsch war: zugeflossen, Lohnsteuer einbehalten, gestalten hätte man vorher müssen.
Was in dieser Antwort fehlte, war ein Datum.
Denn die einbehaltene Lohnsteuer ist keine Steuer, sondern eine Vorauszahlung. Die tatsächliche Steuer wird erst mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzt – auf Grundlage der Erklärung, die er noch gar nicht abgegeben hatte.
Das Fenster schließt nicht mit der Unterschrift. Es schließt mit der Abgabe Ihrer Steuererklärung für das Jahr, in dem die Abfindung geflossen ist. Bei ihm stand es im Oktober noch weit offen. Die meisten schließen es, ohne es je bemerkt zu haben.
Seit 2025 rechnet Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr
Bis 2024 hat der Arbeitgeber sie bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das darf er seit 2025 nicht mehr: Er behält die volle Lohnsteuer ein, jede Entlastung entsteht ausschließlich über die Veranlagung. Der Betrag auf Ihrem Kontoauszug hat mit Ihrer endgültigen Steuerlast also wenig zu tun – in diesem Fall eine gute Nachricht.
Die falsche Frage
Der Hebel liegt nicht bei der Abfindung
Fast jeder fragt: Wie wird meine Abfindung besteuert? Die Frage führt in die Irre, weil sie eine feste Größe unterstellt. Die Abfindung ist eine außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG – wie hoch die Steuer ausfällt, hängt davon ab, welches Einkommen daneben im selben Jahr steht. Die Fünftelregelung rechnet ausgehend von genau diesem Resteinkommen. Sinkt es, sinkt der Steuersatz auf die Abfindung mit.
Die richtige Frage lautet also: Lässt sich am Einkommen dieses einen Jahres noch etwas ändern? Versorgungsbausteine, Zeitwertkonten, Beiträge – all das muss vereinbart sein, bevor das Geld fließt, und ist nach der Auszahlung geschlossen. Ein Instrument bleibt: der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Er wirkt im Zuflussjahr, entschieden wird er erst im Folgejahr in der Steuererklärung.
Das Fenster – und wann es sich schließt
Vier Stationen. Der Investitionsabzugsbetrag wird an Station 3 entschieden, nicht bei der Unterschrift.
- 1 Die Abfindung fließt Der Arbeitgeber behält die volle Lohnsteuer ein – als Vorauszahlung, nicht als Steuer.
- 2 31. Dezember Das Zuflussjahr endet. Was in diesem Jahr an Einkommen zusammenkommt, steht damit fest.
- 3 Ihre Steuererklärung Hier wird der Abzug nach § 7g geltend gemacht. Hier schließt das Fenster.
- 4 Drei Jahre danach Bis dahin muss investiert sein – sonst wird der Abzug rückwirkend aufgelöst und verzinst.
Die drei Zeitfenster, die vor der Auszahlung offen stehen, stehen auf der Seite Abfindung & Aufhebungsvertrag.
Das Instrument
Der Investitionsabzugsbetrag – in vier Sätzen
Wer eine betriebliche Investition plant, darf bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuerlich vorziehen – in ein Jahr, in dem das Geld noch nicht ausgegeben ist. Höchstens 200.000 Euro je Betrieb. Der Gewinn dieses Betriebs darf im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht überschreiten. Für die Investition bleiben danach drei Jahre Zeit.
In einem normalen Jahr ist das eine nette Verschiebung. In einem Abfindungsjahr senkt der Abzug genau das Resteinkommen, von dem die Steuer auf Ihre Abfindung abhängt – er wirkt doppelt. Als Abfindungsinstrument gedacht war der § 7g nie. Er wirkt hier trotzdem, und zwar stärker als in jeder anderen Konstellation.
Warum in der Praxis meist eine Photovoltaikanlage
Der § 7g schreibt keine Branche vor. Er verlangt ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens in einem Betrieb – vorhanden oder neu eröffnet. Bei dieser Zielgruppe landet man fast immer bei derselben Antwort, aus nüchternen Gründen:
- Die Erlösseite ist über 20 Jahre gesetzlich geregelt, nicht vom Konjunkturzyklus abhängig.
- Kein Personal, kein Vertrieb, keine Akquise – wichtig für jemanden, der gerade aus einem Vollzeitjob kommt und nicht Unternehmer werden will.
- Standardisierte Technik, Betriebsführung vollständig auslagerbar.
- Die Investitionssumme lässt sich auf den Steuerfall dosieren, statt umgekehrt.
Das heißt nicht, dass jede Photovoltaikanlage geeignet ist – eher das Gegenteil, siehe die Risiken weiter unten. Aber die Kategorie stimmt.
Warum das nicht die Anlage aufs Hausdach ist
Kleine Photovoltaikanlagen sind seit 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei – und was steuerfrei ist, kann keinen Betriebsausgabenabzug tragen. Für solche Anlagen gibt es keinen Investitionsabzugsbetrag. Es braucht einen gewerblichen Betrieb mit steuerpflichtigen Einkünften.
Vollständig gerechnet
Die Beispielrechnung
Alle Annahmen offen, damit Sie nachrechnen können. Es ist ein Modellfall, kein Versprechen – Ihre Konstellation sieht anders aus.
1. Die Ausgangslage
| Position | Wert |
|---|---|
| Abfindung, im Zuflussjahr 2026 ausgezahlt | 450.000 € |
| Laufendes zu versteuerndes Einkommen daneben | 162.000 € |
| Veranlagung | Zusammenveranlagung |
| Einkommensteuer und Soli auf die Abfindung, ohne jede Maßnahme | 199.395 € |
| Effektive Belastung der Abfindung | 44,3 % |
Berechnet nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) und der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG), ohne Kirchensteuer.
Von 450.000 Euro bleiben 250.605 Euro. Das ist der Ausgangspunkt.
2. Die Investition
Angenommen wird eine Investition von 200.000 Euro netto in Photovoltaik: zusammen 190 kWp Volleinspeisung auf gepachteten Gewerbedächern, aufgeteilt auf zwei Anlagen von je 95 kWp an zwei getrennten Netzverknüpfungspunkten.
Die Aufteilung ist der erste Punkt, an dem man ohne Beratung Geld verliert: Ab 100 kWp gilt Direktvermarktungspflicht, der feste Vergütungssatz entfällt. Anlagen am selben Netzverknüpfungspunkt werden nach § 24 EEG zusammengefasst – zwei Dächer nebeneinander wären eine 190-kWp-Anlage mit deutlich schlechterer Erlösseite.
| Position | Wert |
|---|---|
| Leistung gesamt | 190 kWp |
| Kaufpreis netto (rund 1.053 € je kWp) | 200.000 € |
| Spezifischer Ertrag (Annahme) | 950 kWh/kWp |
| Stromertrag Jahr 1 | 180.500 kWh |
| Vergütung Volleinspeisung 40–100 kWp, Inbetriebnahme 02–07/2026 | 10,35 ct/kWh |
| Erlös Jahr 1 | 18.682 € |
| Betriebskosten (Dachpacht, Versicherung, Wartung, Zähler, Buchhaltung, Rücklage) | −3.800 € |
| Überschuss vor Abschreibung und Steuern, Jahr 1 | 14.882 € |
Das sind 7,4 % laufender Rückfluss. Über 20 Jahre EEG-Zeitraum, mit 0,5 % Leistungsverlust jährlich, ergibt das 3,5 % interne Verzinsung vor Steuern.
Merken Sie sich diese 3,5 %. Sie sind der ehrliche Wert der Anlage – ohne jeden Steuereffekt.
3. Die Steuerwirkung im Abfindungsjahr
50 % von 200.000 Euro sind 100.000 Euro. Dieser Betrag wird im Zuflussjahr abgezogen. Das Resteinkommen sinkt von 162.000 Euro auf 62.000 Euro.
| Position | Ohne IAB | Mit IAB 100.000 € |
|---|---|---|
| Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen | 162.000 € | 62.000 € |
| Steuer auf das laufende Einkommen | 48.285 € | 9.495 € |
| Steuer auf die Abfindung | 199.395 € | 171.796 € |
| Effektive Belastung der Abfindung | 44,3 % | 38,2 % |
| Gesamtsteuer des Jahres | 247.680 € | 181.291 € |
Ersparnis im Abfindungsjahr: 66.389 €
Das sind 66 Cent je Euro Abzug – deutlich mehr als der Spitzensteuersatz. Der Grund liegt in der Mechanik des § 34 EStG: Der Abzug senkt nicht nur die Steuer auf das laufende Einkommen, er verschiebt zusätzlich den Tarif, mit dem die Abfindung besteuert wird. 38.790 Euro der Ersparnis entfallen auf das laufende Einkommen, 27.599 Euro auf die Abfindung selbst.
Warum der Abzug doppelt wirkt
Beide Balken zeigen dieselbe Gesamtsteuer des Abfindungsjahres von 247.680 €. Im unteren Balken sind die farbigen Abschnitte das, was nicht ans Finanzamt geht.
Ohne Investitionsabzugsbetrag247.680 € Steuer
Mit Abzug von 100.000 €181.291 € Steuer
- Steuer, die bleibt – 181.291 €
- Ersparnis beim laufenden Einkommen – 38.790 €
- Ersparnis bei der Abfindung, weil der Fünftel-Tarif mitsinkt – 27.599 €
Der orange Abschnitt ist der Teil, den fast niemand auf dem Zettel hat: Er entsteht nicht durch den Abzug selbst, sondern dadurch, dass die Fünftelregelung von einem niedrigeren Resteinkommen aus rechnet.
Mehr ist nicht automatisch besser. Bei 150.000 Euro Abzug wären es 88 Cent je Euro – dort ist das Resteinkommen aber fast aufgebraucht, und jeder weitere Euro verpufft. Die richtige Dosis ist Teil der Arbeit, nicht das Maximum.
Warum mehr nicht automatisch besser ist
Ersparnis je Euro Abzug, im selben Modellfall.
50.000 € Abzug50 Cent je Euro
100.000 € Abzug66 Cent je Euro
150.000 € Abzug88 Cent je Euro
Bei 150.000 € ist das Resteinkommen fast aufgebraucht – jeder weitere Euro Abzug verpufft. Die richtige Dosis ist deshalb eine Rechenaufgabe, kein Maximum.
4. Beides zusammengerechnet
| Position | Ohne IAB | Mit IAB |
|---|---|---|
| Kapitaleinsatz | 200.000 € | 200.000 € |
| Steuerersparnis im Abfindungsjahr | 0 € | 66.389 € |
| Netto gebundenes Kapital | 200.000 € | 133.611 € |
| Jährliche Abschreibung (20 Jahre linear) | 10.000 € | 5.000 € |
| Rückfluss nach Steuern, Jahr 1 | 13.417 € | 11.917 € |
| Amortisation des eingesetzten Kapitals | rund 16 Jahre | rund 12 Jahre |
| Interne Verzinsung nach Steuern, 20 Jahre | 2,5 % | 5,8 % |
Unterstellt ist ein Grenzsteuersatz von 30 % auf die späteren Gewinne der Anlage – realistisch für den Ruhestand, aber Ihre persönliche Größe. Gewerbesteuer fällt bei diesen Gewinnen wegen des Freibetrags von 24.500 € nicht an. Die Umsatzsteuer wird als Vorsteuer erstattet, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt wird – was hier ein teurer Fehler wäre.
Die Anlage bleibt dieselbe. Die Rendite verdoppelt sich, weil der Staat in diesem einen Jahr einen ungewöhnlich großen Teil des Kaufpreises mitträgt.
Der unbequeme Teil
Was das nicht ist
Ich halte nichts davon, solche Zahlen größer aussehen zu lassen, als sie sind. Drei Punkte gehören dazu – bewusst vor dem Terminvorschlag.
Es ist eine Stundung, kein Geschenk.
Der vorgezogene Abzug senkt die Abschreibungsbasis: statt 10.000 nur noch 5.000 Euro jährlich. Die Differenz erhöht Ihren Gewinn – zwanzig Jahre lang. Bei 30 % Grenzsteuersatz sind das nominal 30.000 Euro, abgezinst rund 22.300 Euro. Von den 66.389 Euro bleiben barwertig rund 44.000 Euro dauerhaft übrig. Immer noch viel – aber es ist die ehrlichere Zahl.
Es kostet Liquidität, die Sie vielleicht brauchen.
200.000 Euro sind zwanzig Jahre gebunden. Verkaufen lässt sich die Anlage, aber nicht schnell und nicht zum Buchwert. Wenn Ihre Abfindung die Brücke zwischen letztem Gehalt und Rente ist, kommt dieser Punkt vor der Steuerfrage. Ich rechne deshalb zuerst, wie viele Monate Ihre Abfindung trägt. In etwa jedem dritten Fall endet das Gespräch hier – und das ist ein gutes Ergebnis, kein schlechtes.
Die Sonderabschreibung ist oft wertlos.
§ 7g erlaubt zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung. Im Abfindungsfall ist das meist ein Fehler: Die Anschaffung fällt in ein Jahr ohne Gehalt. Eine Abschreibung, der kein Einkommen gegenübersteht, verpufft.
Wo es kippt
Die Risiken – und warum das kein Projekt für Laien ist
Bis hierher war alles Rechnen. Rechnen ist der einfache Teil. Was diese Konstruktion tatsächlich gefährdet, steht in Verträgen und in Urteilen.
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Risiko 1 von 6
Wird nicht investiert, wird rückabgewickelt
- Bleibt die Investition innerhalb von drei Jahren aus, wird der Abzug rückwirkend aufgelöst und die Nachzahlung nach § 233a AO verzinst – bis zu vier Jahre lang.
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Risiko 2 von 6
Die falsche Anlage kippt den Abzug vollständig
- Was nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist, trägt keinen Betriebsausgabenabzug. Das FG Köln hat 2024 bestätigt, dass bereits gewährte Abzugsbeträge für nachträglich steuerbefreite Anlagen wieder gestrichen werden dürfen (7 V 10/24).
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Risiko 3 von 6
Eigenverbrauch kann den Abzug zerstören
- § 7g verlangt mindestens 90 % betriebliche Nutzung. Das Hessische FG hat am 22.10.2025 entschieden, dass privat verbrauchter Strom den Abzug kippt (10 K 162/24); die Revision ist beim BFH anhängig (III R 39/25). Deshalb steht im Modellfall Volleinspeisung – und nichts anderes.
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Risiko 4 von 6
Der Betrieb muss sauber aufgesetzt sein
- Wer den Abzug bildet, bevor der Betrieb existiert, muss die Investitionsabsicht belegen: Gewerbeanmeldung, Angebote, Finanzierungsanfragen, konkrete Verhandlungen – mit Datum im Abzugsjahr, nicht nachträglich.
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Risiko 5 von 6
Die Erlösseite hat 2025 neue Löcher bekommen
- Seit dem 25. Februar 2025 gibt es bei negativen Börsenstrompreisen ab der ersten Viertelstunde keine Vergütung mehr. Ein Teil wird nach dem EEG-Zeitraum nachgeholt, aber nicht vollständig. Wer mit Annahmen von vor 2025 rechnet, rechnet zu gut.
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Risiko 6 von 6
Das eigentliche Risiko sind die Verträge
- Dachpacht: über den gesamten EEG-Zeitraum? Im Grundbuch dinglich gesichert? Wer trägt Dachsanierung und Rückbau?
- Errichtungsvertrag: Anzahlungen abgesichert? Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft? Was passiert bei Insolvenz des Errichters während der Bauphase – der häufigste Totalschaden in diesem Markt?
- Ertragsgarantie, Netzanschluss, Versicherung: Ist der Garantiegeber im Zweifel noch da? Liegt eine verbindliche Zusage des Netzbetreibers mit Termin vor? Welche Ausfälle sind gedeckt?
Ein Laie kann eine Steuerersparnis nachrechnen. Er kann meist nicht beurteilen, ob eine Vertragserfüllungsbürgschaft werthaltig ist oder ob eine Dachpacht eine Insolvenz übersteht. Genau dort entstehen die Schäden – nicht im Steuerrecht.
Meine Rolle
Wie ich das für Sie prüfe
- Zuerst die Reichweite, dann die Steuer. Ich rechne, wie lange Ihr Kapital trägt – bis zum Ruhestand und zehn Jahre darüber hinaus. Erst wenn feststeht, dass Geld gebunden werden darf, geht es weiter.
- Dann die Dosierung. Nicht der maximale Abzug ist das Ziel, sondern der wirksamste. Ich zeige Ihnen, wo der Grenznutzen kippt.
- Dann die Anlage. Sachwertinvestitionen, die ich vorschlage, durchlaufen die Produktprüfung der MLP Gruppe – geprüft wird nicht nur die Anlage, sondern das gesamte Vertragswerk. Ich bin nicht der Prüfer. Ich bin der, der Ihnen sagt, ob sie in Ihre Konstellation passt.
- Dann die Abstimmung. Die steuerliche Umsetzung gehört zu Ihrem Steuerberater; Steuerberatung ist mir nach § 5 StBerG nicht gestattet. Ich liefere die durchgerechnete Struktur, er prüft und setzt um.
- Und manchmal: gar nichts. Wenn Sie die Liquidität brauchen oder keine Anlage die Prüfung besteht, sage ich Ihnen das. Ein Abzugsbetrag ohne tragfähige Investition ist der teuerste Fehler in diesem Themenfeld.

Die eine Frage, mit der Sie anfangen
Ist die Steuererklärung für das Jahr, in dem Ihre Abfindung geflossen ist, bereits abgegeben?
Nein? Dann ist das Fenster offen. Wie weit, hängt vom Datum ab – und davon, wie viel Zeit für Auswahl und Prüfung einer Investition bleibt. Drei Monate sind knapp, sechs sind realistisch.
Ja? Dann kommt es auf den Bescheid an: Vorbehalt der Nachprüfung, laufende Einspruchsfrist oder eine andere Änderungsmöglichkeit – dann kann die Tür noch einen Spalt offen stehen. Das gehört geprüft, nicht vermutet.
30 Minuten, die Ihnen die Antwort geben
Sie nennen mir drei Zahlen: Höhe der Abfindung, laufendes Einkommen im Zuflussjahr, Stand Ihrer Steuererklärung. Ich sage Ihnen, ob Ihr Zeitfenster noch offen ist, wie lange – und um welche Größenordnung es geht. In Euro, nicht in Prozent.
Und ich sage Ihnen offen, wenn sich nichts mehr bewegen lässt oder wenn die Liquidität wichtiger ist als die Steuer. Kein Produkt, kein Abschluss, keine Unterlagen.
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Annahmen der Modellrechnung: Zusammenveranlagung, laufendes zu versteuerndes Einkommen 162.000 €, Abfindung 450.000 €, Zufluss im Veranlagungszeitraum 2026, Einkommensteuer nach § 32a EStG 2026 zuzüglich Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer, Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Investitionsabzugsbetrag 100.000 € entsprechend 50 % einer Investition von 200.000 € netto. Photovoltaik: 190 kWp Volleinspeisung, aufgeteilt auf zwei Anlagen à 95 kWp an getrennten Netzverknüpfungspunkten, spezifischer Ertrag 950 kWh/kWp, Vergütung 10,35 ct/kWh für Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026, Betriebskosten 20 € je kWp und Jahr, Leistungsverlust 0,5 % jährlich, lineare Abschreibung über 20 Jahre, Grenzsteuersatz auf spätere Gewinne 30 %, Abzinsung 3 %. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG nicht angesetzt. Alle Werte sind Modellwerte und keine Zusage. Rechtsstand Veranlagungszeitraum 2026. Eine Beteiligung an einer Photovoltaikanlage ist eine unternehmerische Investition mit entsprechenden Risiken bis hin zum Totalverlust; maßgeblich sind allein die Vertragsunterlagen des jeweiligen Anbieters. Diese Darstellung ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung; eine solche ist mir nach § 5 StBerG nicht gestattet. Bitte lassen Sie jede Maßnahme vor der Umsetzung durch Ihren Steuerberater prüfen.
Quellen und Rechtsstand
- § 7g EStG · § 34 Abs. 1 EStG · § 32a EStG (Tarif 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 €) · § 233a AO · § 11 Abs. 1 GewStG · § 5 StBerG
- Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ab 2025 – Aufhebung § 39b Abs. 3 S. 9–10 EStG durch das Wachstumschancengesetz
- § 3 Nr. 72 EStG – Steuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen und ihre Folgen für den Betriebsausgabenabzug
- Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24; Revision BFH III R 39/25
- Finanzgericht Köln, Beschluss vom 14.03.2024, 7 V 10/24
- EEG 2026: Vergütungssätze, § 21b und § 51 EEG (Direktvermarktung ab 100 kWp, negative Börsenpreise seit 25.02.2025), § 24 EEG (Anlagenzusammenfassung)
